Liebe Patient:innen,

 

alle gesetzlich versicherten Patienten sind per Gesetz* dazu verpflichtet eine Zuzahlungsgebühr in Höhe von 10€ Blattgebühr + 10% des Gesamtwerts der Verordnung zu ihrer Therapie als Eigenanteil zu tragen.

 

Liebe Patient:innen,

 

wir weisen Sie hiermit ausdrücklich darauf hin, dass Zuzahlungsrechnungen nur in Verbindung mit einer vorliegenden Verordnung erstellt werden können.

Über Zahlungserinnerungen diskutieren wir nicht. Sollte wiederholt die Zuzahlungsrechnung nicht bezahlt werden, geben wir den Auftrag an die Inkassoabteilung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung weiter.


 

*Laut § 61 SGB V verpflichtet der Gesetzgeber alle gesetzlich Versicherten Patienten zu einer Zuzahlung in der Heilmitteltherapie (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Podologie). Die Behandlungskosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Diese verlangt auch, dass wir als Inkasso dafür fungieren. §43b Abs. 1 SGB V regelt  und besagt, dass wir Leistungserbringer, die Zuzahlung von der Gesamtrechnung abziehen müssen.

Wir, als Leistungserbringer, können an der Zuzahlung und an der damit verbundenen Höhe nichts ändern.